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BGB 990. 1 War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben , so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987 , 989. Erfährt der Besitzer später , dass er zum Besitz nicht berechtigt ist , so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an .
BGB 2024 Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben , so haftet er so , wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre . Erfährt der Erbschaftsbesitzer später , dass er nicht Erbe ist , so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an . Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt .