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Er|bfall
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BGB 199. 3a Ansprüche , die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt , verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an .
BGB 1922. 1 Mit dem Tod einer Person ( Erbfall ) geht deren Vermögen ( Erbschaft ) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen ( Erben ) über .
BGB 1923. 2 Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte , aber bereits gezeugt war , gilt als vor dem Erbfall geboren .
BGB 1931. 4 Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen , so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen ; § 1924 Abs . 3 gilt auch in diesem Fall .