Fachwort |
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Deutsch | Ehepaar | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Ehe|paar |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 1624 Die verschiedenen Liturgien sind reich an Segens - und Epiklesegebeten , die von Gott Gnade und Segen für das neue Ehepaar , insbesondere für die Braut , erbitten . In der Epiklese dieses Sakramentes empfangen die Brautleute den Heiligen Geist als Gemeinschaft der Liebe zwischen Christus und der Kirche [ Vgl . Eph 5,32 ] . Er ist das Siegel ihres Bundes , der stets strömende Quell ihrer Liebe , die Kraft , in der sich ihre Treue erneuert . |
| BGB 1741. 2 Wer nicht verheiratet ist , kann ein Kind nur allein annehmen . Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen . Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen . Er kann ein Kind auch dann allein annehmen , wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann , weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat . |
| BGB 1754. 1 Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an , so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten . |
| BGB 1757. 1 Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden . Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name ( § 1355 Abs . 4 ; § 3 Abs . 2 Lebenspartnerschaftsgesetz ) . BGB 1757. 2 Nimmt eine Ehepaar ein Kind an oder nimmt eine Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen , so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht ; § 1617 Abs . 1 gilt entsprechend . Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet , so ist die Bestimmung nur wirksam , wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt ; § 1617c Abs . 1 Satz 2 gilt entsprechend . BGB 1757. 3 Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann , wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt ; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden . BGB 1757. 4 Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme 1. Vornamen des Kindes ändern oer ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben , wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht ; 2. dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen , wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist . |
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