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1980
DeBartolo
BGB 559a. 2 Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt , so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung . Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens . Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen . Werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt , so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens .
BGB 739 Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus , so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen .
§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
BGB 1357. 1 Jeder Ehegatte ist berechtigt , Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen . Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet , es sei denn , dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt .