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Fachwort
DeutschBesitzt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Bes|itzt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Beseitigt
BGB 837 Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk , so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit .
BGB 868 Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher , Pfandgläubiger , Pächter , Mieter , Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis , vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist , so ist auch der andere Besitzer ( mittelbarer Besitz ) .
Ex 22,2 Doch ist darüber bereits die Sonne aufgegangen , dann entsteht Blutschuld . Ein Dieb muss Ersatz leisten . Besitzt er nichts , soll man ihn für den Wert des Gestohlenen verkaufen .