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Fachwort
DeutschAusland Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Aus|land
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1309. 2 Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts , in dessen Bezirk das Standesamt , bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist , seinen Sitz hat , Befreiung erteilen . Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden , deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen . In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden . Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten .
BGB 1587 Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In - oder Ausland bestehenden Anrechten statt , insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung , aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung , aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters - und Invaliditätsvorsorge .
BGB 1717 Die Beistandschaft tritt nur ein , wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat ; sie endet , wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet . Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend .
BGB 1944. 3 Die Frist beträgt sechs Monate , wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält .