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BGB 42. 2 Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen . Wird die Stellung des Antrags verzögert , so sind die Vorstandsmitglieder , denen ein Verschulden zur Last fällt , den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich ; sie haften als Gesamtschuldner .
BGB 128 Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben , so genügt es , wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird .
§ 146 Erlöschen des Antrags
BGB 148 Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt , so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen .