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Fachwort
Deutschkürzer Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: kür|zer
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Ez 42,5 Die oberen Räume des Baus waren kürzer als die mittleren und die unteren ; denn die Terrassen nahmen ihnen Platz weg .
Ez 42,6 Das Ganze war dreistöckig ; die Stockwerke hatten aber keine Säulen wie der Vorhof ; deswegen wurden sie von unten nach oben , vom unteren über das mittlere ( bis zum oberen ) immer kürzer .
BGB 210. 1 Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter , so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein , in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird . Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate , so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate .
BGB 211 Die Verjährung eines Anspruchs , der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet , tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein , in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann . Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate , so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate .