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Fachwort
Deutschirrige Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: irrige
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2078. 2 Das Gleiche gilt , soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist .