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Fachwort
Deutschgrober Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: grober
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 31a. 1 Ein Vorstand , der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält , die 500 Euro jährlich nicht übersteigt , haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit . Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins .
BGB 277 Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat , welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt , ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit .
BGB 442. 1 Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen , wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt . Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben , kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen , wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat .
BGB 523. 2 Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen , den er erst erwerben sollte , so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen , wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist . Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs . 1 und der §§ 435 , 436 , 444 , 452 , 453 finden entsprechende Anwendung .