| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | fällig | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | fällig | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | fruitful | 
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|  | BGB 101 Ist jemand berechtigt , die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen , so gebühren ihm , sofern nicht ein anderes bestimmt ist : 1. die in § 99 Abs . 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile , auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat , insoweit , als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden , 2. andere Früchte insoweit , als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden ; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses , in Zinsen , Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen , so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil . | 
|  | BGB 197. 2 Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr . 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben , tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist . | 
|  | BGB 257 Wer berechtigt ist , Ersatz für Aufwendungen zu verlangen , die er für einen bestimmten Zweck macht , kann , wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht , Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen . Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig , so kann ihm der Ersatzpflichtige , statt ihn zu befreien , Sicherheit leisten . | 
|  | BGB 291 Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen , auch wenn er nicht im Verzug ist ; wird die Schuld erst später fällig , so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen . Die Vorschriften des § 288 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , Abs . 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung . | 
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