Fachwort |
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Deutsch | Wahlen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Wah|len |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| GG 20. 2 Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus . Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung , der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt . |
| GG 28. 1 Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen , demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen . In den Ländern , Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben , die aus allgemeinen , unmittelbaren , freien , gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist . Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen , die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen , nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar . In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten . |
| GG 42. 2 Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich , soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt . Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen . |
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