| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Wahlen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Wah|len | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | GG 20. 2 Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus . Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung , der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt . | 
|  | GG 28. 1 Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen , demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen . In den Ländern , Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben , die aus allgemeinen , unmittelbaren , freien , gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist . Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen , die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen , nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar . In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten . | 
|  | GG 42. 2 Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich , soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt . Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen . | 
|  |  |