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Fachwort
DeutschTreten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Tr|eten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 369. 2 Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger , so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last .
BGB 564 Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt , so wird es mit dem Erben fortgesetzt . In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt , das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen , nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben , dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind .
BGB 1907. 2 Treten andere Umstände ein , auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt , so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen , wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst . Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben , so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen .