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BGB 201 Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs . 1 Nr . 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung , der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren , nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs . § 199 Abs . 5 findet entsprechende Anwendung .
BGB 487 Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden . Die Vorschriften dieses Titels finden , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .
BGB 607. 2 Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld .
BGB 1277 Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen , sofern nicht ein anderes bestimmt ist . Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs . 2 bleiben unberührt .