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Fachwort
DeutschTeiles Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Teiles
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 320. 2 Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden , so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden , als die Verweigerung nach den Umständen , insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles , gegen Treu und Glauben verstoßen würde .
BGB 625 Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt , so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert , sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht .
BGB 628. 1 Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt , so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen . Kündigt er , ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein , oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles , so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu , als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben . Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet , so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder , wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt , den er nicht zu vertreten hat , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten .
BGB 628. 2 Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst , so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet .