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Trennung:
Pfande
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Worttyp
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BGB 1212 Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse , die von dem Pfande getrennt werden .
BGB 1237 Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen . Der Eigentümer und Dritte , denen Rechte an dem Pfande zustehen , sind besonders zu benachrichtigen ; die Benachrichtigung darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist .
BGB 1247 Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt , gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt . Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes .
BGB 1249 Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde , kann den Pfandgläubiger befriedigen , sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist . Die Vorschrift des § 268 Abs . 2 , 3 findet entsprechende Anwendung .