| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Papier | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Papi|er | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | 2Joh 1,12 Vieles hätte ich euch noch zu schreiben ; ich will es aber nicht mit Papier und Tinte tun , sondern hoffe , selbst zu euch zu kommen und persönlich mit euch zu sprechen , damit unsere Freude vollkommen wird . | 
|  | BGB 1081. 1 Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier , das mit Blankoindossament versehen ist , Gegenstand des Nießbrauchs , so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu . Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu . | 
|  | BGB 1082 Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen , dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann . Der Nießbraucher kann auch Hinterlegung bei der Reichsbank , bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale ( Deutschen Kommunalbank ) verlangen . | 
|  | BGB 1187 Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber , aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier , das durch Indossament übertragen werden kann , kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden . Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek , auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist . Die Vorschrift des § 1154 Abs . 3 findet keine Anwendung . Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a , 1179b besteht nicht . | 
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