kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschMieter Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Mieter
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 535. 2 Der Mieter ist verpflichtet , dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten .
BGB 536. 1 Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel , der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt , oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel , so ist der Mieter für die Zeit , in der die Tauglichkeit aufgehoben ist , von der Entrichtung der Miete befreit . Für die Zeit , während der die Tauglichkeit gemindert ist , hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten . Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht .
BGB 536. 3 Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen , so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend .
BGB 536a. 1 Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands , den der Vermieter zu vertreten hat , oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug , so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen .