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Fachwort
DeutschLiegen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Lie|gen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 359a. 1 Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor , ist § 358 Abs . 1 und 4 entsprechend anzuwenden , wenn die Ware oder die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist .
BGB 684 Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor , so ist der Geschäftsherr verpflichtet , dem Geschäftsführer alles , was er durch die Geschäftsführung erlangt , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben . Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung , so steht dem Geschäftsführer der im § 683 bestimmte Anspruch zu .
BGB 993. 1 Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor , so hat der Besitzer die gezogenen Früchte , soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben ; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatze verpflichtet .
BGB 1146 Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor , unter denen ein Schuldner in Verzug kommt , so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück .