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BGB 2013. 1 Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt , so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975 , 1977 bis 1980 , 1989 bis 1992 keine Anwendung ; der Erbe ist nicht berechtigt , die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen . Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen , wenn später der Fall des § 1994 Abs . 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs . 1 eintritt .
BGB 2059. 1 Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen , das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat , verweigern . Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt , so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu .