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Gastes
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Gastes
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BGB 701. 3 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast , einem Begleiter des Gastes oder einer Person , die der Gast bei sich aufgenommen hat , oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird .
BGB 702a. 2 Der Erlass ist nur wirksam , wenn die Erklärung des Gastes schriftlich erteilt ist und wenn sie keine anderen Bestimmungen enthält .
BGB 704 Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen , mit Einschluss der Auslagen , ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes . Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs . 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung .