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Fachwort
DeutschFühren Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Fü|hren
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Hld 8,2 Führen wollte ich dich , / in das Haus meiner Mutter dich bringen , / die mich erzogen hat. Würzwein gäbe ich dir zu trinken , / Granatapfelmost .
BGB 1617. 1 Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu , so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen , den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt , zum Geburtsnamen des Kindes . Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden . Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder .
BGB 1617a. 1 Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu , so erhält das Kind den Namen , den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt .
GG 84. 1 Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus , so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren . Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen , können die Länder davon abweichende Regelungen treffen . Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen , treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft , soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist . Artikel 72 Abs . 3 Satz 3 gilt entsprechend . In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln . Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates . Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden .