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BGB 965. 2 Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt , so hat er den Fund und die Umstände , welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können , unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen . Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert , so bedarf es der Anzeige nicht .
BGB 966. 1 Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet .
BGB 966. 2 Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden , so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen . Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen . Der Erlös tritt an die Stelle der Sache .
BGB 967 Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet , die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern .