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Fachwort
DeutschBörsen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Bör|sen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 385 Hat die Sache einen Börsen - oder Marktpreis , so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken .
BGB 1221 Hat das Pfand einen Börsen - oder Marktpreis , so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken .
BGB 1235. 2 Hat das Pfand einen Börsen - oder Marktpreis , so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung .
BGB 1259 Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer , juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen , können sie für die Verwertung des Pfandes , das einen Börsen - oder Marktpreis hat , schon bei der Verpfändung vereinbaren , dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vornehmen kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Sache bei Fälligkeit der Forderung zufallen soll . In diesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der Fälligkeit geltenden Börsen - oder Marktpreises als von dem Eigentümer berichtigt . Die §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden keine Anwendung .