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Fachwort
DeutschBeruht Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Beruht
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 33. 2 Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung , so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich .
BGB 1951. 2 Beruht die Berufung auf demselben Grund , so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen , selbst wenn der andere erst später anfällt . Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann , wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist .
BGB 1992 Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen , so ist der Erbe , auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen , berechtigt , die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990 , 1991 zu bewirken . Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden .