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BGB 1629a. 1 Die Haftung für Verbindlichkeiten , die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben , oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind , beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes ; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften , die der Minderjährige gemäß §§ 107 , 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften , zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben . Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung , so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990 , 1991 entsprechende Anwendung .