Fachwort |
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Deutsch | Belege | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Belege |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 259. 1 Wer verpflichtet ist , über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen , hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und , soweit Belege erteilt zu werden pflegen , Belege vorzulegen . |
| BGB 1379. 1 Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung , die Aufhebung der Ehe , den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt , kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten 1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen ; 2. Auskunft über das Vermögen verlangen , soweit es für die Berechnung des und Endvermögens maßgeblich Anfangsist. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen . Jeder Ehegatte kann verlangen , dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird . Er kann auch verlangen , dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird . |
| BGB 1605. 1 Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet , auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen , soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist . Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege , insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers , vorzulegen . Die §§ 260 , 261 sind entsprechend anzuwenden . BGB 1605. 2 Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden , wenn glaubhaft gemacht wird , dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat . |
| BGB 1841. 1 Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten , über den Ab - und Zugang des Vermögens Auskunft geben und , soweit Belege erteilt zu werden pflegen , mit Belegen versehen sein . |
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