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Kte 1499 Durch die heilige Krankensalbung und das Gebet der Priester empfiehlt die ganze Kirche die Kranken dem leidenden und verherrlichten Herrn , daß er sie aufrichte und rette , ja sie ermahnt sie , sich aus freien Stücken mit dem Leiden und dem Tode Christi zu vereinigen und so zum Wohle des Gottesvolkes beizutragen ( LG 11 ) .
Kte 1522 Eine kirchliche Gnade . Dadurch , daß sie sich aus freien Stücken mit dem Leiden und dem Tode Christi . . . vereinigen , tragen die Kranken , die dieses Sakrament empfangen , zum Wohle des Gottesvolkes bei ( LG 11 ) . Bei der Feier der Krankensalbung tritt die Kirche in der Gemeinschaft der Heiligen für den Kranken ein . Der Kranke hingegen trägt durch die Gnade des Sakramentes zur Heiligung der Kirche und zum Wohl aller Menschen bei , für die die Kirche leidet und sich durch Christus Gott dem Vater darbringt .
GG 14. 2 Eigentum verpflichtet . Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen .
GG 14. 3 Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig . Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen , das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt . Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen . Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen .