| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Weist | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Wei|st | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Vordach | 
|  | Vorfall | 
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|  | 1Thess 5,14 Wir ermahnen euch , Brüder : Weist die zurecht , die ein unordentliches Leben führen , ermutigt die Ängstlichen , nehmt euch der Schwachen an , seid geduldig mit allen ! | 
|  | BGB 333 Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück , so gilt das Recht als nicht erworben . | 
|  | BGB 675y. 1 Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst , kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen . Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet , ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen , auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte . Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs . 1 Entgelte abgezogen wurden , hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln . Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach , dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist , entfällt die Haftung nach diesem Absatz . | 
|  | BGB 675y. 2 Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst , kann dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen , dass sein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich , gegebenenfalls erneut , an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt . Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach , dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erfüllt hat , hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten . Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs . 1 und 2 Entgelte abgezogen wurden , hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar zu machen . | 
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