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Fachwort
DeutschRente Grundwort fehlt
FachbebietGeographie -> Asien -> Arabische Halbinsel -> Libanon Trennung: Re|nte
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
2620
DeBartolo
§ 759 Dauer und Betrag der Rente
BGB 759. 1 Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist , hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten .
BGB 759. 2 Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente .
BGB 760. 2 Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen ; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt , für den sie im Voraus zu entrichten ist , nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Rente .