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Fachwort
DeutschRange Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Range
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1119. 1 Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert , so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich - oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden , dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet .
BGB 1124. 1 Wird die Miete oder Pacht eingezogen , bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist , oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt , so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam . Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten , so erlischt die Haftung der Forderung ; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung , so geht es der Hypothek im Range vor .
BGB 1131 Wird ein Grundstück nach § 890 Abs . 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben , so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück . Rechte , mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist , gehen diesen Hypotheken im Range vor .
BGB 1172. 2 Jeder Eigentümer kann , sofern nicht ein anderes vereinbart ist , verlangen , dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag , der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht , nach § 1132 Abs . 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird . Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet , die der Gesamthypothek im Range vorgehen .