| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Nimmt | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Nimmt | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Lev 20,17 Nimmt einer seine Schwester , eine Tochter seines Vaters oder eine Tochter seiner Mutter und sieht ihre Scham und sie sieht die seine , so ist es eine Schandtat . Sie sollen vor den Augen der Söhne ihres Volkes ausgemerzt werden . Er hat die Scham seiner Schwester entblößt ; er muss die Folgen seiner Schuld tragen . | 
|  | Lev 20,21 Nimmt einer die Frau seines Bruders , so ist das Befleckung . Er hat die Scham seines Bruders entblößt ; sie sollen kinderlos bleiben . | 
|  | BGB 111 Ein einseitiges Rechtsgeschäft , das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt , ist unwirksam . Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor , so ist das Rechtsgeschäft unwirksam , wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist . Die Zurückweisung ist ausgeschlossen , wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte . | 
|  | BGB 264. 1 Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor , so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten ; der Schuldner kann sich jedoch , solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat , durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien . | 
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