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Titel 6 Leihe
§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
BGB 601. 1 Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache , bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten , zu tragen .
BGB 604. 1 Der Entleiher ist verpflichtet , die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben .