| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Lehnt | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Le|hnt | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Num 14,9 Lehnt euch nur nicht gegen den Herrn auf ! Habt keine Angst vor den Leuten in jenem Land ; sie werden unsere Beute . Ihr schützender Schatten ist von ihnen gewichen , denn der Herr ist mit uns . Habt keine Angst vor ihnen ! | 
|  | BGB 675o. 1 Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags ab , ist er verpflichtet , den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich , auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs . 1 zu unterrichten . In der Unterrichtung sind , soweit möglich , die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben , wie Fehler , die zur Ablehnung geführt haben , berichtigt werden können . Die Angabe von Gründen darf unterbleiben , soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde . Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren . | 
|  | BGB 1484. 3 Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab , so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482. | 
|  | GG 81. 2 Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an , so gilt das Gesetz als zustande gekommen , soweit der Bundesrat ihm zustimmt . Das gleiche gilt , wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird . | 
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