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Fachwort
DeutschEndet Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Endet
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 596a. 1 Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs , so hat der Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten , jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahrs zu trennenden Früchte zu ersetzen . Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen .
BGB 1390. 3 Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands . Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten , so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt , dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann , wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat .
BGB 1472. 4 Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten , so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können , so lange zu führen , bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann . Diese Verpflichtung besteht nicht , wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat .
BGB 1698. 1 Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf , so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen .