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Fachwort
DeutschFund Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Fund
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Untertitel 6 Fund
BGB 965. 2 Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt , so hat er den Fund und die Umstände , welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können , unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen . Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert , so bedarf es der Anzeige nicht .
BGB 971. 2 Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht .
BGB 973. 2 Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert , so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund . Der Finder erwirbt das Eigentum nicht , wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht . Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen .