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GG 53 The members of the Federal Government shall have the right , and on demand the duty , to participate in meetings of the Bundesrat and of its committees . They shall have the right to be heard at any time . The Bundesrat shall be kept informed by the Federal Government with regard to the conduct of its affairs . § IVa .
GG 53 Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht , an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen . Sie müssen jederzeit gehört werden . Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten . § IVa .