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Fachwort
DeutschGemeindeverkehrsfinanzierung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gemeindeverkehrsfinanzierung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 125c. 2 Die nach Artikel 104a Abs . 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort . Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Abs . 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die sonstigen nach Artikel 104a Abs . 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort , soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird .