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Gesamtgutsverbindlichkeiten
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Gesamtgutsverbindlichkeiten
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten ; persönliche Haftung
BGB 1437. 1 Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten , der das Gesamtgut verwaltet , und , soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt , auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen ( Gesamtgutsverbindlichkeiten ) .
BGB 1437. 2 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , haftet für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten , die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind , auch persönlich als Gesamtschuldner . Die Haftung erlischt mit der Beendigung der Gütergemeinschaft , wenn die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur Last fallen .
BGB 1441 Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last , in dessen Person sie entstehen : 1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung , die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht , oder aus einem Strafverfahren , das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird ; 2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis , auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind , zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist ; 3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten .