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Nachlassinsolvenzverfahren
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Nachlassinsolvenzverfahren
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1975 Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass , wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger ( Nachlassverwaltung ) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist .
BGB 1976 Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet , so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen .
BGB 1978. 1 Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet , so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich , wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte . Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung .
BGB 1989 Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet , so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung .