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Bundesverfassungsgerichtes
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Bundesverfassungsgerichtes
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
GG 94. 1 Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern . Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt . Sie dürfen weder dem Bundestage , dem Bundesrate , der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören .
GG 100. 1 Hält ein Gericht ein Gesetz , auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt , für verfassungswidrig , so ist das Verfahren auszusetzen und , wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt , die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes , wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt , die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen . Dies gilt auch , wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt .
GG 100. 2 Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft , ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt ( Artikel 25 ) , so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen .
GG 100. 3 Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen , so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen .