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Fachwort
DeutschVerwandtschaftsverhältnis Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ver|wandt|schafts|ver|hält|nis
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Verwandtschaftsverhältnisse
BGB 1307 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern . Dies gilt auch , wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist .
BGB 1604 Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft , bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so , als ob das Gesamtgut ihm gehörte . Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte , ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren , als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden , auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht .
BGB 1755. 1 Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten . Ansprüche des Kindes , die bis zur Annahme entstanden sind , insbesondere auf Renten , Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen , werden durch die Annahme nicht berührt ; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche .
BGB 1756. 1 Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert , so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten .