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Telekommunikationsanlagen
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Fachbebiet
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Trennung:
Telekommunikationsanlagen
Inhalt
fehlt
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Worttyp
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BGB 1092. 3 Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu , die dazu berechtigt , ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität , Gas , Fernwärme , Wasser , Abwasser , Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen , die der Fortleitung unmittelbar dienen , für Telekommunikationsanlagen , für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn - oder Eisenbahnanlagen zu benutzen , so ist die Dienstbarkeit übertragbar . Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht , die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen . Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu , so ist der Anspruch übertragbar . Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend .