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Deutsch
Gesamtgutsverbindlichkeit
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Gesamtgutsverbindlichkeit
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1443. 2 Führt der Ehegatte , der das Gesamtgut nicht verwaltet , einen Rechtsstreit mit einem Dritten , so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander diesem Ehegatten zur Last . Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last , wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist ; § 1441 Nr . 3 und § 1442 bleiben unberührt .
BGB 1465. 2 Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten , so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last , der den Rechtsstreit führt . Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last , wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist ; § 1463 Nr . 3 und § 1464 bleiben unberührt .
BGB 1475. 2 Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last , so kann dieser nicht verlangen , dass die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird .
BGB 1480 Wird das Gesamtgut geteilt , bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist , so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner , für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht . Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände ; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990 , 1991 sind entsprechend anzuwenden .