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Fachwort
DeutschZahlungsverkehrssystemen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zahlungsverkehrssystemen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 675p. 5 Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen .