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Fachwort
DeutschVermögensangelegenheiten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vermögensangelegenheiten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1911. 1 Ein abwesender Volljähriger , dessen Aufenthalt unbekannt ist , erhält für seine Vermögensangelegenheiten , soweit sie der Fürsorge bedürfen , einen Abwesenheitspfleger . Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen , wenn er durch Erteilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat , aber Umstände eingetreten sind , die zum Widerruf des Auftrags oder der Vollmacht Anlass geben .
BGB 1911. 2 Das Gleiche gilt von einem Abwesenden , dessen Aufenthalt bekannt , der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist .
BGB 1921. 1 Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben , wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist .
BGB 2201 Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam , wenn er zu der Zeit , zu welcher er das Amt anzutreten hat , geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat .