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Fachwort
DeutschGesetzgebungsnotstandes Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gesetzgebungsnotstandes
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 81. 2 Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an , so gilt das Gesetz als zustande gekommen , soweit der Bundesrat ihm zustimmt . Das gleiche gilt , wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird .
GG 81. 3 Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden . Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig .