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Fachwort
DeutschAnfechtungsberechtigten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Anfechtungsberechtigten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 144. 1 Die Anfechtung ist ausgeschlossen , wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird .
BGB 1600a. 2 Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs . 1 Nr . 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten . Dies gilt auch , wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind ; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters . Sind sie geschäftsunfähig , so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten .