kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschTeilzeit-Wohnrechteverträgen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 482 Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
BGB 482. 1 Wer als Unternehmer den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen anbietet , hat jedem Verbraucher , der Interesse bekundet , einen Prospekt auszuhändigen .
BGB 482. 4 In jeder Werbung für den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen ist anzugeben , dass der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann .
§ 483 Vertrags - und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen