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Fachwort
DeutschTeilzeit-Wohnrechteverträge Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Teilzeit-Wohnrechteverträge
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Titel 2 Teilzeit-Wohnrechteverträge * ) Amtlicher Hinweis : Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien ( ABl . EG Nr . L 280 S . 82 ) .
BGB 481. 1 Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge , durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht , für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs - oder Wohnzwecken zu nutzen . Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden .
BGB 483. 3 Teilzeit-Wohnrechteverträge , die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen , sind nichtig .